Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, haben ab Juni Anspruch auf eine gesetzlich geregelte Schutzzeit – gestaffelt nach der Schwangerschaftsdauer.
Ab dem 1. Juni 2025 erkennt das Mutterschutzgesetz die besondere Situation bei einer Fehlgeburt stärker an. Mit gestaffelten Schutzfristen erhalten Frauen nach einer Fehlgeburt mehr Zeit zur Erholung und die Möglichkeit, selbstbestimmt mit der Situation umzugehen.
„Frauen nach einer Fehlgeburt diese Erholungsphase zu gewähren, schließt eine Lücke im bisherigen Mutterschutz und erkennt die besondere körperliche und seelische Belastung im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt an“, erklärt Silke Steffen-Beck, Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragte der Gemeinde Wedemark. „Mit dieser Regelung soll es beschäftigten Frauen ermöglicht werden, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen.“
Die Regelung gilt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das Mutterschutzgesetz wird entsprechend geändert.
Die Schutzfristen für Fehlgeburten werden nun in § 3 Abs. 5 MuSchG geregelt. Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Frau nicht beschäftigten,
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Dies gilt allerdings nur dann, soweit sich die Frau nicht ausdrücklich auf die Schutzfrist verzichtet. Die Frau könne innerhalb dieser gestaffelten Schutzfristen ihrer Beschäftigung nachgehen, sofern sie selbst dies ausdrücklich möchte, erläutert Steffen-Beck. Ihre Einverständniserklärung kann die Frau allerdings innerhalb der benannten Fristen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft auch widerrufen.
Frauen haben während der Schutzfristen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld gemäß §19 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und müssen dadurch keine wesentlichen Entgelteinbußen fürchten.
Regelungen für Selbstständige und Beamtinnen, die privat versichert sind, sollen in einem nächsten Schritt einbezogen werden (Quelle: u.a. BMFSFJ).